Einkommensteuer
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- Allgemeines zur Einkommenssteuer
- Aufbau des Einkommensteuerrechts
- Beschränkte/unbeschräkte Einkommensteuerpflicht
- Einkunftsarten
- Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
- Einkommensteuer-Rechner
- Besonderheiten: Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer
- Praktische Hinweise
Allgemeines zur Einkommenssteuer
Die Einkommenssteuer ist eine Ertragsteuer. Sie wird, analog der Körperschaftsteuer bei juristischen Personen, auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben. Geregelt ist diese im Einkommensteuergesetz (EStG), sowie der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EstDV).
Weitere Regelungen in Form von Verwaltungsanordnungen finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) und -hinweisen (EStH).
Das Einkommensteuerrecht wird von seiner Ausgestaltung, sowie dem Sinn und Zweck von den
folgenden Grundsätzen bestimmt:
- Leistungsfähigkeitsprinzip
- Welteinkommensprinzip
- Grundsatz der Individualbesteuerung
Das so genannte Leistungsfähigkeitsprinzip besagt, dass die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen zu erfolgen hat, d.h. nahezu gleiches Einkommen ist gleich zu besteuern (horizontale Gleichbehandlung), bzw. unterschiedliches Einkommen ist unterschiedlich zu behandeln (vertikale Gleichbehandlung).
Ein weiterer Ausfluss dieses Grundsatzes ist das objektive Nettoprinzip. Demnach sind die Einkünfte nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und unter Berücksichtigung eines möglichen Verlustes der Besteuerung zu unterwerfen. Abgerundet wird das Leistungsfähigkeitsprinzip durch die so genannte Ist-Besteuerung. D.h. anders als bei der Umsatzsteuer werden keine fiktiven Sachverhalte besteuert.
Weiterhin tragend ist das so genannte Welteinkommensprinzip. Dieses besagt, dass das gesamte Welteinkommen, dass der Steuerpflichtige, auch außerhalb von Deutschland erwirtschaftet, der Besteuerung unterliegt.
Und schließlich soll der Grundsatz der Individualbesteuerung sicherstellen, dass nur diejenige Person zu besteuern ist, die die Einkünfte selbst erzielt. D.h. als grundsätzliche Veranlagungsart gilt die Einzelveranlagung. Ehegatten können daneben eine Zusammenveranlagung wählen. Zwar werden dabei die gesamten Einkünfte beider Ehegatten als Ganzes der Besteuerung unterworfen, die Ermittlung der einzelnen Einkünfte erfolgt jedoch zunächst für beide getrennt.
Die im Einkommensteuerrecht verankerten, oben genannten, Prinzipien dienen als eine Art Richtschnur, an der sich der Gesetzgeber und die Gerichte bei Regelungslücken, aber auch der Steuerpflichtige bei Streitfragen mit dem Finanzamt orientieren können.
Aufbau des Einkommensteuerrechts
Aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass alle vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen sind. Davon abgezogen werden dürfen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den erzielten Einkünften stehen. Eine Ausnahme davon stellt die Berücksichtigung so genannter Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen dar. Diese stehen in keinem Zusammenhang mit den Einnahmen des Steuerpflichtigen, werden jedoch als existenzsichernde Ausgaben vom Gesetzgeber zum Abzug zugelassen. Die Berechnungsschemata für die Ermittlung der Einkommensteuer sind unter Punkt 5 im Detail dargestellt.
Beschränkte/unbeschräkte Einkommensteuerpflicht
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist gemäß § 1 Abs. 1 EStG jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Hat eine natürliche Person weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland so ist sie unter Umständen beschränkt steuerpflichtig, und zwar dann, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. § 49 EStG begründet dabei keine eigenständige Steuerpflicht, er enthält lediglich eine Auflistung von Einkünften, die, sofern sie vom Steuerpflichtigen erwirtschaftet werden, zu einer beschränkten Steuerpflicht führen.
Weiterhin kennt das Einkommensteuerrecht die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 2 EStG, sowie die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, § 1 Abs. 3 EStG.
Einkunftsarten
Das Einkommensteuerrecht kennt grundsätzlich sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählt sind. Diese sind im Einzelnen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Bemessungsgrundlage bzw. Ausgangspunkt für die Berechnung der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses ermittelt sich nach dem folgenden Schema, R 2 Abs. 1 EStR:
- Summe der Einkunftsarten
- = Summe der Einkünfte
- abzgl. Altersentlastungsbetrag, § 24a EStG
- abzgl. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG
- abzgl. Freibetrag für Land- und Forstwirte, § 13 Abs. 3 EStG
- zzgl. Hinzurechnungsbetrag, § 52 Abs. 3 S. 5 EStG sowie § 8 Abs. 5 S. 2 AIG
- = Gesamtbetrag der Einkünfte, § 2 Abs. 3 EStG
- abzgl. Verlustabzug nach § 10 d EStG
- abzgl. Sonderausgaben, §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG
- abzgl. außergewöhnlichen Belastungen, §§ 33 – 33b EStG
- abzgl. Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude, und
Baudenkmale sowie der, schutzwürdigen Kulturgüter, §§ 10e – 10i EStG,
§ 52 Abs. 21 S. 6 EStG i.d.F. v. 16.4.1997, BGBl I, S. 821 und § 7 FördG - zzgl. Erstattungsüberhänge, § 10 Abs. 4b S. 3 EStG
- zzgl. zuzurechnendes Einkommen, § 15 Abs. 1 AStG
- = Einkommen, § 2 Abs. 4 EStG
- abzgl. Freibeträge für Kinder, §§ 31, 32 Abs. 6 EStG
- abzgl. Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
- = zu versteuerndes Einkommen, § 2 Abs. 5 EStG
Die festzusetzende Einkommensteuer (d.h. der Geldbetrag, der am Ende tatsächlich an das Finanzamt zu entrichten ist) ist im nächsten Schritt durch ein separates Schema zu ermitteln. Auf das zu versteuernde Einkommen wird dabei der Einkommensteuertarif angewandt. Dies ergibt die so genannte tarifliche Einkommensteuer, die als Grundlage für die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer dient.
- Steuerbetrag
nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 S. 2 EStG oder
nach Anwendung des Progressionsvorbehalts, § 32b EStG oder der
Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz - zzgl. Steuer aufgrund der Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
- zzgl. Steuer aufgrund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4-6 EStG
- = tarifliche Einkommensteuer, § 32a Abs. 1, 5 EStG
- abzgl. Minderungsbetrag nach Punkt 11Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA
Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens v. 05.11.2002 geänderten Fassung
(BGBl. 2003, II, S. 1615) - abzgl. ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1, 6 EStG, § 12 AStG
- abzgl. Steuerermäßigung nach § 35 EStG
- abzgl. Steuerermäßigung bei Steuerpflichtigen mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter
Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes
Wohneigentum, § 34f Abs. 1, 2 EStG - abzgl. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige
Wählervereinigungen § 34g EStG - abzgl. Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
- abzgl. Steuerermäßigung nach § 35a EStG
- zzgl. Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer, § 35b EStG
- zzgl. Steuer aufgrund Berechnung nach § 32d Abs. 2, 3 EStG
- zzgl. Steuer nach § 32c Abs. 5 EStG
- zzgl. Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. § 30 EStDV
- zzgl. Zuschlag nach § 3 Abs. 4 S. 2 Fortschäden-Ausgleichsgesetz
- zzgl. Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben
abgezogen worden sind § 10a Abs. 2 EStG - zzgl. Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen
des § 31 EStG des Einkommens - = festzusetzende Einkommensteuer, § 2 Abs. 6 EStG
Die festzusetzende Einkommensteuer wird mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen verglichen.
Sind Letztere geringer, ist eine Abschlusszahlung zu entrichten.
Einkommensteuer-Rechner
Eine Anleitung zur Benutzung des Einkommensteuer-Rechner finden Sie hier.
Besonderheiten: Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer
Die Lohn- und Kapitalertragsteuer stellen keine eigenständigen Steuerarten dar, sondern sind
vielmehr eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer wird dabei auf die Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit erhoben, während die Kapitalertragsteuer die Kapitaleinkünfte
erfasst.
Praktische Hinweise
Grundsätzlich ist jeder, der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt per Gesetz zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Diese ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Erfolgt eine Vertretung durch einen Steuerberater, so verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Steuerpflichtige, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, sind hingegen nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, da bei diesen ein Steuerabzug in Form der Lohnsteuer erfolgt. Wer hingegen die entrichteten Abzugsbeträge wieder bekommen möchte, kann freiwillig eine Steuererklärung abgeben.